Die Rechenschaftspflicht (Art. 5, Abs. 2 DSGVO)
Ein weiterer, neuer Punkt der DSGVO sieht die Rechenschaftspflicht vor:
So müssen Datenverantwortliche - auf Aufforderung - die Einhaltung aller Datenschutzprinzipien nachweisen können.
Wenn Sie also ein effektives Datenschutzmanagement einrichten und die Einhaltung der Datenschutzanforderungen dokumentieren, können Sie die datenschutzrechtliche Umsetzung gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen.
Wichtig:
Drohende Bußgelder sind wesentlich höher als früher!
Eine entsprechende Beratung oder die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kann hier sehr hilfreich sein.