Ist die freiwillige Benennung eines Datenschutzbeauftragten notwendig?
Gemäß DSGVO kann und sollte ein Datenschutzbeauftragter auch freiwillig oder in Zweifelsfällen benannt werden.
Gerade viele kleinere Unternehmer sind mit den zahlreichen Pflichten zur Dokumentation, Auskunft und Nachweis überfordert. Hier bleibt oftmals nur die Wahl eines Fachanwaltes oder eines Datenschutzbeauftragten, um ein Unternehmen DSGVO-konform abzusichern.
Sofern das Thema Datenschutz im Unternehmen nicht schon in fachlich guten Händen ist und Kundendaten verarbeitet werden, sollten Unternehmer darüber nachdenken - ggf. auch ohne gesetzliche Verpflichtung - freiwillig einen DSB zu benennen.
Hierdurch befreien Sie sich als Unternehmer von Fragen zu Verarbeitungsverzeichnis, Folgeabschätzung und Dokumentation. Außerdem entlasten Sie sich so auch haftungsrechtlich.
Übrigens
Der Verweis auf einen professionellen Datenschutzbeauftragten, sowohl in der Außendarstellung als auch bei Kundenfragen, ist als positiver Marketingeffekt für Unternehmen nicht zu unterschätzen.