Der Datenschutzbeauftragte (kurz: DSB) ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen, bestellt durch ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle, um die Einhaltung des Datenschutzes zu überwachen und sicher zu stellen.
Der Datenschutzbeauftragte kann als interner betrieblicher oder externer Dienstleister benannt werden.
Intern oder betrieblich wird ein Mitarbeiter nach externer Schulung als DSB benannt. Dieser übernimmt dann zu seinen normalen Aufgaben auch die Tätigkeiten des Datenschutzbeauftrgaten.
Der externe DSB übt seine Tätigkeiten unabhängig vom Mitarbeiterstamm aus.
Zahlreiche Unternehmen sind bereits jetzt zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.
Mit Inkrafttreten der DSGVO (25. Mai 2018) erweitert sich der Kreis der Unternehmen, welche einen Datenschutzbeauftragten benötigen, deutlich.
Hier muss jedes Unternehmen selbst abklären, ob die Pflicht zur Benennung eines DSB (sei es intern oder extern) besteht.
Grundsätzlich ist das Thema "DSGVO und Datenschutzbeauftragter" für alle Unternehmen relevant, die mit personenbezogenen Nutzer- und/oder Kundendaten arbeiten.
Hier spielt die Verarbeitung der Daten (online oder offline) keine Rolle. Die Datenschutzgrundverordnung gilt nämlich sowohl in der "realen Welt" als auch im Internet.
Gemäß DSGVO kann und sollte ein Datenschutzbeauftragter auch freiwillig oder in Zweifelsfällen benannt werden.
Gerade viele kleinere Unternehmer sind mit den zahlreichen Pflichten zur Dokumentation, Auskunft und Nachweis überfordert. Hier bleibt oftmals nur die Wahl eines Fachanwaltes oder eines Datenschutzbeauftragten, um ein Unternehmen DSGVO-konform abzusichern.
Seit Inkrafttreten der DSGVO wird der Datenschutzbeauftragte nicht mehr bestellt sondern benannt. Diese "Benennung" eines Datenschutzbeauftragten muss außerdem nicht mehr schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Verwendung bestehender Muster ist somit nicht mehr notwendig. Generell sollte man dies aber - zur eigenen Dokumentation und zur Erfüllung der Nachweispflicht - schriftlich verfassen.
Gemäß DSGVO kann ein Datenschutzbeauftragter sowohl extern als auch betriebsintern benannt werden.
In beiden Fällen muss darauf geachtet werden, dass